In Österreich ist die Ortstaxe – auch Nächtigungsabgabe genannt – ein fester Bestandteil vieler Übernachtungsabrechnungen. Sie wird von den Gemeinden erhoben, um touristische Einrichtungen und Infrastruktur zu finanzieren. Doch wie verhält es sich, wenn Sie Ihre Unterkunft an Firmen für beruflich reisende Mitarbeiter vermieten? Hier klären wir, ob und wann die Ortstaxe anfällt.
1. Was ist die Ortstaxe?
Die Ortstaxe ist eine Abgabe, die von Personen erhoben wird, die in einer Unterkunft übernachten und nicht an diesem Ort ihren Hauptwohnsitz haben. Sie dient der Finanzierung touristischer Angebote und wird in den meisten österreichischen Gemeinden verlangt.
2. Fällt die Ortstaxe bei der Vermietung an Firmen an?
Die zentrale Frage lautet: Handelt es sich bei der Vermietung an Firmen um eine touristische Nutzung? Grundsätzlich gilt:
Ja, Ortstaxe kann anfallen: Auch wenn die Vermietung nicht touristischer Natur ist, sondern beruflich reisende Mitarbeiter beherbergt werden, wird die Ortstaxe in vielen Gemeinden fällig. Dies liegt daran, dass die Abgabe nicht ausschließlich für klassische Touristen gilt, sondern für alle Personen, die vorübergehend in der Gemeinde übernachten.
Ausnahmen je nach Gemeinde: Es gibt jedoch Gemeinden, die berufliche Aufenthalte oder bestimmte Kategorien von Mietern von der Ortstaxe ausnehmen.
3. Welche Regelungen gelten in Ihrer Gemeinde?
Die Vorschriften zur Ortstaxe können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Daher ist es wichtig, sich direkt bei der zuständigen Gemeinde zu informieren. Folgende Punkte können dabei klärungsbedürftig sein:
Wird die Ortstaxe auch für berufliche Aufenthalte erhoben?
Gibt es Befreiungen, z. B. für Aufenthalte über eine bestimmte Dauer oder für bestimmte Personengruppen?
Wie hoch ist der aktuelle Satz der Ortstaxe?
4. Wer zahlt die Ortstaxe?
In der Regel wird die Ortstaxe vom Vermieter erhoben und an die Gemeinde abgeführt. Dies bedeutet:
Vermieter als Abgabepflichtige: Sie müssen die Ortstaxe von den Gästen einheben und regelmäßig an die Gemeinde überweisen.
Kostenweitergabe an Firmen: Viele Vermieter legen die Ortstaxe in die Gesamtkosten der Kurzzeitmiete und stellen sie den Firmen in Rechnung.
5. Wie können Sie die Ortstaxe abwickeln?
Die Abwicklung der Ortstaxe erfolgt in der Regel über eine monatliche oder quartalsweise Meldung bei der Gemeinde. Dabei müssen Sie folgende Angaben machen:
Anzahl der Übernachtungen
Höhe der eingenommenen Ortstaxe
Angaben zu eventuellen Befreiungen (z. B. Aufenthalte, die länger als 3 Monate dauern, können in manchen Gemeinden steuerfrei sein).
6. Befreiungen und Sonderregelungen
Einige Gemeinden bieten Ausnahmen oder Befreiungen von der Ortstaxe an. Diese können gelten für:
Langzeitaufenthalte: In vielen Gemeinden entfällt die Ortstaxe, wenn die Unterkunft für mehr als drei Monate genutzt wird.
Beruflich bedingte Aufenthalte: Manche Gemeinden befreien beruflich reisende Mitarbeiter explizit von der Ortstaxe.
Firmenbuchungen: Bei Buchungen über Firmen kann es je nach Gemeinde eine gesonderte Regelung geben.
Es ist ratsam, solche Sonderregelungen frühzeitig bei der Gemeinde zu prüfen und gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung einzuholen.
Fazit
Auch bei der Kurzzeitvermietung an Firmen kann die Ortstaxe in Österreich fällig werden, obwohl es sich nicht um eine touristische Vermietung handelt. Die genauen Regelungen variieren jedoch je nach Gemeinde. Informieren Sie sich daher unbedingt über die lokalen Vorschriften und mögliche Ausnahmen.
Sollte die Ortstaxe fällig sein, können Sie diese in der Regel an die Firmen weitergeben, die Ihre Unterkunft buchen. So bleibt die Abwicklung für Sie als Vermieter überschaubar und fair.